Vertragsanalysen

Ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit ist die Ermittlung von Einsparpotenzialen. Mit unseren Analysen konnten wir bereits bei vielen Kunden die Versicherungskosten um mehr als 25 Prozent senken und den Versicherungsschutz dabei oftmals noch verbessern. Zudem ist im Versicherungsmarkt immer viel in Bewegung. Besonders jetzt bietet sich daher die Chance, durch sinnvolle Neuordnungen nachhaltig Geld zu sparen.


Die Idee unseres Angebotes ist einfach: 
Wir analysieren Ihren Versicherungsbestand und erstellen Ihnen eine unabhängige Vertragsanalyse. Darin weisen wir Ihnen die Einsparpotenziale im Detail aus und zeigen Ihnen konkrete Optimierungsmöglichkeiten auf. Und nur wenn unsere Analyse auch zu umsetzbaren Verbesserungen führt, berechnen wir unsere Leistungen.


Im Anschluss an unsere Arbeit bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die Einsparungen selbst realisieren möchten, dies gegebenenfalls Ihrem Makler übertragen oder ob Sie uns (per Maklerauftrag) mit der weiteren Optimierung und Umsetzung  Ihres Versicherungs-bestands betrauen.


Durch einen Maklerauftrag bekommen Sie einen "Bodyguard" zur Seite.

Versicherungsmakler vermitteln (Versicherungs- )Verträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als "treuhänderähnliche Sachwalter" der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.[1]
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).
Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler. (http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsmakler_(Deutschland))


Makler nach §34c:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html

Versicherungsmakler nach §34d Abs.1 GewO:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html